AktuellHome

Burgenland

Förderungsprogramm:

Alternative Mobilität 2024

Das Land Burgenland fördert Alternative Mobilität. Die Anträge zur Förderung sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen, einzubringen.

Ziel der Förderung ist es, im Interesse der Energieeffizienz und des Klima- und Umweltschutzes durch besondere Anreize wirksame Schwerpunkte im Hinblick auf die Einsparung von Energie und sonstigen elementaren Ressourcen, eine möglichst effiziente Anwendung von Energie im Bereich Mobilität zu setzen.

Höhe:

Förderung in Höhe von 30 %, maximal jedoch 1.000,- Euro.
Gefördert werden neue, mit Biogas betriebene PKW oder der Umbau auf Biogas-Betrieb. Diese vom Land Burgenland gewährte Förderung stellt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss dar.
Pro Förderwerber / Förderwerberin kann nur ein Fahrzeug gefördert werden.

Förderungsvoraussetzungen:

  • Zuschüsse werden nur gewährt, wenn ein gemäß Pkt.2 genanntes Fahrzeug auf die Förderungswerberin / den Förderungswerber im Burgenland behördlich zugelassen ist (ausgenommen zweispurige Elektro-Scooter für Pensionisten und gehbehinderte Personen) oder im Auftrag der Förderungswerberin / des Förderungswerbers ein auf diese / diesen bereits behördlich zugelassener PKW nachträglich auf Biogasbetrieb umgerüstet wurde.
    Ein Fahrzeug gilt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach der erstmaligen Zulassung bzw. dem Umbau auf Biogasantrieb sowie einer maximalen Laufleistung von maximal 20.000km als neuwertig. Es werden nur Fahrzeugankäufe von gewerblichen Anbietern gefördert.
  • Die Förderungsansuchen können bis längstens 6 Monate ab Rechnungsdatum eingebracht werden.
  • Handelt es sich bei dem zu fördernden Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug, so müssen eine Kopie des Leasingvertrages, die Gesamtkosten des Fahrzeuges sowie eine Anzahlung, welche zumindest der Förderhöhe entspricht, nachgewiesen werden.
  • Pro Antragsteller kann nur ein gemäß Pkt. 2 genanntes Fahrzeug gefördert werden. Eine erneute Förderung ist bei PKW, Motorrädern oder Wallboxen erst 10 Jahre, bei allen übrigen nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeuge erst 6 Jahre, nach der letzten Förderungszusicherung möglich.
  • Förderungsmissbrauch ist gem. österreichischem Strafgesetzbuch (§ 153 b StGB) strafbar und wird erforderlichenfalls an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Inkrafttreten und Gültigkeit:

Die Richtlinie zur Förderung von Fahrzeugen mit Alternativantrieb tritt mit 01.01.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024 bzw. bis zur Ausschöpfung der Fördermittel.

Weitere Informationen:

Richtlinie 2024 zur Förderung von Fahrzeugen mit Alternativantrieb
Download PDF

Antrag: Förderung von Fahrzeugen mit Alternativantrieb
Antrag zum Download

Kontakt:

Amt der burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Info-Hotline: 057/600/2801
Fax: 057/600/2060
E-Mail: post.a9@energie.gv.at

www.burgenland.at

Stand: Februar 2024
Alle Angaben ohne Gewähr.